Satzung des „Unternehmerverein Hagen e.V.“

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der Verein führt den Namen „Unternehmerverein Hagen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.

2.  Der Verein hat seinen Sitz in Hagen.

3.  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1.  Zweck des Vereins ist die Steigerung der Attraktivität des Standortes Hagen und die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftstandortes Hagen für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Fachkräfte und Investoren u. a. durch Stärkung der Marke „lebendiges Hagen“.

2.  Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a.  die Unterstützung der in vorstehender Ziffer 1. genannten Personen und Institutionen;

b.  die Initiierung und Begleitung von Projekten in Hagen unter Einbeziehung von Projekten und Programmen des Landes NRW, des Bundes und der Europäischen Union,

c.  die Förderung von Kooperationen zwischen Unternehmen, Unternehmern sowie Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen,

d.  die Weiterführung der Arbeit des Zukunftsforums Hagen durch Entwicklung und Umsetzung von Projekten in den vier etablierten Themen Wirtschaft & Innovation, Kultur & Impulse, Mensch & Motivation und Natur & Wellness.

Parteipolitisch ist der Verein unabhängig.

Der Verein darf sich als Gesellschafter an der Hagenagentur GmbH (HRB 1896 Amtsgericht Hagen) beteiligen.

§ 3
Mitgliedschaft

1.  Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften, Körperschaften, nicht rechtsfähige Vereinigungen und Behörden werden, sofern diese im Bereich des gewerblichen oder freiberuflichen Mittelstandes in Hagen tätig sind oder auf andere Weise die Ziele des Vereins fördern.

2.  Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben haben. Das ausgeschiedene Mitglied hat insbesondere  keinerlei Ansprüche  auf  das  Vereinsvermögen.  Die  Mitgliedschaft  endet durch  Tod,  Auflösung  bzw.  Liquidation,  Austritt  oder  Ausschluss  aus  wichtigem Grund.

2.  Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres austreten.

3.  Der  Vorstand kann Mitglieder  des Vereins aus wichtigen  Gründen  ausschließen, wenn das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, soweit das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung länger als 3 Monate in Rückstand ist. Bevor der Ausschluss durch den Vorstand ausgesprochen wird, ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Vorstand zu geben.

4.  Gegen den Beschluss des Vorstands auf Beendigung der Mitgliedschaft kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen acht Wochen nach fristgemäßer Einlegung des Rechtsbehelfs eine Mitgliederversammlung  einzuberufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Lässt das Mitglied die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs ungenutzt verstreichen, so endet seine Mitgliedschaft im Verein mit Ablauf dieser Frist. Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung auf der nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss zu unterrichten.

§ 5
Mitgliedsbeiträge

1.  Die Mittel des Vereins werden insbesondere aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch außerordentliche Zuwendungen und durch Aufwendungsersatz für Dienstleistungen.

2.  Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt und in der Beitragsordnung des Vereins niedergelegt. Der Beitrag ist jeweils am 1. Januar eines Kalenderjahres fällig. Er ist im Voraus zu entrichten.

3.  Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht so lange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.

4.  Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das ehemalige Mitglied nicht von den bis dahin entstandenen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein.

5.  Der Vorstand kann im Einzelfall Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.

§ 6
Vermögen

1.  Der Etat des Vereins wird vom Vorstand unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Vereins für das nächstfolgende Jahr aufgestellt. Nicht verausgabte Beträge werden auf neuer Rechnung vorgetragen.

2.  Der Rechnungsabschluss für das jeweils laufende Vereinsjahr wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer festgestellt.

§ 7
Organe des Vereins

1.  Die Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung (§ 8)
der Vorstand (§ 10)

2.  Der Vorstand kann einen Beirat berufen, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereins bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen (§11).

§ 8
Mitgliederversammlung

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuberufen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Abgesehen von § 4 Abs. 4 Satz 2 hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

2.  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahl und Abberufung des Vorstandes, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Beschlussfassung über die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes, Genehmigung des Haushaltsplans und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen, Erlass einer Geschäftsordnung und alle sonstigen ihr vom Vorstand vorgelegten Angelegenheiten sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben, Berufung der Mitglieder eines Beirates gemäß § 11 der Satzung, Auflösung des Vereins, Entscheidung über Rechtsbehelfe bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags bzw. bei Ausschließung eines Mitgliedes durch den Vorstand, die Wahl des Rechnungsprüfers.

3.  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter geleitet. Über Sitzungen der Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsergebnisse festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.  Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und alle sonstigen Vereinigungen sind durch eine Person und eine Stimme vertreten.

2.  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die oh- ne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.

3.  Zu Beginn der Versammlung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer. Ein Vorschlag hierzu soll in der Einladung unterbreitet werden.

4.  Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder, d. h. die Mehrheit der Ja- gegenüber den Nein- Stimmen, soweit in dieser Satzung oder zwingend im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5.  Fördernde Mitglieder nehmen an den Beratungen der Mitgliederversammlung teil. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht und kein Antragsrecht.

6.  Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen der anwesenden stimm- berechtigten Mitglieder bleiben außer Betracht.

§ 10
Vorstand

1.  Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, bis zu vier Beisitzern und einem Schatzmeister.

2.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.

3.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

4.  Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch die Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung übertragen sind. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung des Vorstandes gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig, eine adäquate Aufwandsentschädigung kann jedoch im Ermessen des Vorstandes gewährt werden.

5.  Der Vorstand erarbeitet eine Geschäfts- und Beitragsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Zustimmung vorzulegen ist.

6.  Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet:
durch Ablauf der Amtszeit;
mit der Niederlegung des Amtes;
mit der Abberufung durch die Mitgliederversammlung;
mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds bzw. der durch ihn vertretenden Institution aus dem Verein;
durch Tod.

7.  Der Vorstand kann besondere Vertreter bestellen oder einen Geschäftsführer benennen, der der Weisung und Aufsicht des Vorstands unterliegt. Der Vorstand muss in diesem Falle mit dem Geschäftsführer einen Vertrag abschließen, der den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung festlegt.

8.  Der Vorstand entscheidet überdies über die Einstellung weiterer Mitarbeiter.

§ 11
Beirat

1.  Zur Beratung des Vorstandes und als verbindendes Element zu den Veranstaltungen und Projektinitiativen des Vereins kann ein Beirat gebildet werden, der aufgrund seiner Kenntnisse zur Erfüllung des Vereinszwecks beiträgt. Der Beirat berät insbesondere das jährliche Arbeitsprogramm und gewährt dem Vorstand fachliche Unterstützung.

2.  Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 10 Personen nicht überschreiten. Die Sitzungen des Beirates, der jährlich mindestens zweimal zur Beratung zusammentreffen soll, werden vom Vereinsvorstand einberufen und geleitet.

3.  Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.

§ 12
Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

1.  Anträge auf Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins gestellt werden.

2.  Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Mitglieder.

3.  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

§ 13
Übergangsvorschrift

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Gründungssatzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandungen, die nicht deren wesentlichen Punkte betreffen, entsprechend abzuändern.

§ 14

Inkrafttreten des Satzung

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.